KSchG: § 5j
Für den Erfüllungsanspruch des Verbrauchers genügt jede auf einer erkennbaren Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will.
Um sich der Haftung aus § 5j KSchG zu entziehen, hat der bekl Unternehmer zu behaupten und zu beweisen, dass sich seine die Gewinnzusage enthaltende Zusendung nicht an einen Verbraucher, sondern an einen Unternehmer in dieser Eigenschaft richtete.