§ 12 UStG
Ein Steuerpflichtiger, der zusammen mit seiner Ehefrau ein Wohnhaus gemeinschaftlich erwirbt und einen Teil dieses Wohnhauses als Arbeitszimmer für die Ausübung seiner eigenen selbstständigen beruflichen Tätigkeit nutzt, kann einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Bruchteil der für den Erwerb des Arbeitzimmers entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen.