Nach den LStR 2002 genügt ein Jahreseinkommen des (Ehe-)Partners am Familienwohnsitz in der Höhe von 2.200 € zur Anerkennung eines Doppelwohnsitzes. Dagegen verlangt der VwGH Einkünfte von wirtschaftlicher Bedeutung in Relation zum Familieneinkommen. Dies wird auch für den Steuerpflichtigen selbst gelten, wenn er Einkünfte aus mehreren Einkunftsquellen erzielt.