BVergG 2002: § 20 Z 11 , § 163 Abs 1
Ein nur von einem Teil der Gesellschafter einer Bietergemeinschaft jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Bietergemeinschaften sind Unternehmer iSd § 163 Abs 1 BVergG. Ihnen kommt daher im Nachprüfungsverfahren Parteifähigkeit zu.