KO idF vor 1. 7. 2010 § 119
Die kridamäßige Versteigerung nach § 119 KO ist die gerichtliche Veräußerung einer zur Konkursmasse gehörigen Sache, insb einer Liegenschaft, auf Antrag des Masseverwalters, die keines Exekutionstitels bedarf.
Der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gem § 119 Abs 4 KO ist nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim Konkursgericht zu stellen, bei dem das Bewilligungsverfahren stattzufinden hat. Die Einheit des Verwertungsverfahrens (beim Exekutionsgericht) bleibt dadurch unberührt.