ABGB: §§ 828 , 1215
AußStrG: §§ 9 , 15
MRK: Art 6
Die Auflösung einer GesBR führt zum Entstehen einer einfachen Rechtsgemeinschaft am Gesellschaftsvermögen, die bis zur Teilung fortbesteht. Die Auflösung lässt die Haftung bzw Forderungsberechtigung der Gesellschafter für vorher entstandene Schulden bzw Forderungen unberührt. Gleiches muss für einen Mietvertrag gelten.