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Zurückziehung der Anmeldung eines Zusammenschlusses

WirtschaftsrechtJudikatur WettbewerbsrechtRdW 2004/679RdW 2004, 730 Heft 12 v. 15.12.2004

KartG: § 42b
ZPO: §§ 237 , 483

Die Anmeldung eines Zusammenschlusses kann nach einem über Antrag der Amtsparteien eingeleiteten Prüfungsverfahren und Zustellung der erstgerichtlichen Entscheidung (hier: Feststellung, dass kein Zusammenschluss, sondern ein Kartell vorliege) nicht zurückgezogen werden.

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