KartG: § 42b
ZPO: §§ 237 , 483
Die Anmeldung eines Zusammenschlusses kann nach einem über Antrag der Amtsparteien eingeleiteten Prüfungsverfahren und Zustellung der erstgerichtlichen Entscheidung (hier: Feststellung, dass kein Zusammenschluss, sondern ein Kartell vorliege) nicht zurückgezogen werden.