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Amtshaftung für unvollständige Auskunft, entgangener Gewinn

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2004/671RdW 2004, 726 Heft 12 v. 15.12.2004

AHG: § 1
ABGB: § 1324

Wenn ein Organ in Verletzung der Auskunftspflicht unrichtige oder - ohne entsprechenden Hinweis - unvollständige Auskünfte erteilt, hat der Rechtsträger im Rahmen der Amtshaftung den dadurch entstandenen reinen Vermögensschaden zu ersetzen.

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