AHG: § 1
ABGB: § 1324
Wenn ein Organ in Verletzung der Auskunftspflicht unrichtige oder - ohne entsprechenden Hinweis - unvollständige Auskünfte erteilt, hat der Rechtsträger im Rahmen der Amtshaftung den dadurch entstandenen reinen Vermögensschaden zu ersetzen.