Der VwGH gelangte in einem jüngst ergangenen Erkenntnis zum Ergebnis, dass das FA nur unter besonders strengen Voraussetzungen in der Lage ist, seine Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich nachträglich zurückzunehmen.
1. Außergerichtlicher Ausgleich
Der Bf hatte beim FA Schulden von ca 8 Mio S (ESt 1996 aus einem Veräußerungsgewinn).