EO: § 402 Abs 1 und 2 ZPO: § 477 Abs 1 Z 4 , § 521a
Das Rekursverfahren ist dann zweiseitig, wenn der Provisorialantrag oder zumindest die angefochtene Provisorialentscheidung dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich zugestellt wurde, weil er mit einer solchen Zustellung am Verfahren beteiligt wird. Ab dieser Beteiligung kommt der Ausnahmeregelung des § 402 Abs 2 EO keine Berechtigung mehr zu.