JN § 51 Abs 1 Z 1
Nicht nur der Gesellschafter einer minderkaufmännisch tätigen EEG, sondern auch die EEG selbst kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vor dem Handelsgericht geklagt werden.
OGH 28.07.2004, 7 Ob 159/04i
JN § 51 Abs 1 Z 1
Nicht nur der Gesellschafter einer minderkaufmännisch tätigen EEG, sondern auch die EEG selbst kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vor dem Handelsgericht geklagt werden.
OGH 28.07.2004, 7 Ob 159/04i