AktG: § 29 Abs 1 , § 155 Abs 2 GmbHG: § 10 Abs 3
Es besteht kein Anlass, ein durch die Ausstellung einer Bestätigung der Leistung der Bareinlage nach § 10 Abs 3 GmbHG (§ 29 Abs 1 AktG, § 155 Abs 2 AktG) schlüssig von der Bank auf sich genommenes Kompensationsverbot aus Gläubigerschutzgründen als zwangsläufig immerwährend und auch im Konkursfall wirksam anzusehen.