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Irreführende Werbung - Spitzenstellungsbehauptung und Beweislast

WirtschaftsrechtJudikatur WettbewerbsrechtRdW 2004/611RdW 2004, 666 Heft 11 v. 15.11.2004

UWG §§ 1 , 2

Die Werbeaussagen „Österreichs Nr 1! ohne Wenn und Aber!“ und „Immer Nr 1! ohne Wenn und Aber!“, werden nicht bloß als reklamehafte Übertreibung verstanden, sondern ihnen wird die ernst gemeinte Behauptung einer Spitzenstellung entnommen. Kommt dem Werbenden diese Spitzenstellung nicht zu, sind die Werbeaussagen als irreführend iSd § 1 UWG zu beurteilen.

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