GewO: § 82 lit d und f
Die Konsumation von einem Glas Bier, die im Anlassfall lediglich ein Verwaltungsstrafverfahren, aber keinerlei sonstige Folgen nach sich zog, durch einen seit 20 Jahren als Kraftfahrer beschäftigten AN, der während der gesamten bisherigen Beschäftigungsdauer keinerlei Probleme wegen Alkoholkonsums hatte, erfüllt weder den Entlassungsgrund des § 82 lit d noch den der lit f Fall 2 GewO.