ABGB: § 1424 RAO: § 19a Abs 4
Die Verurteilung zum Kostenersatz zu Handen des Rechtsvertreters des Kostengläubigers ersetzt ein Verlangen des Rechtsanwalts nach § 19a Abs 4 RAO nicht.
Ist zwar das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts durch rechtskräftigen Kostenzuspruch an seinen Mandanten entstanden, hat der Anwalt aber (noch) nicht gem § 19a Abs 4 RAO die Begleichung der Kostenersatzforderung an ihn verlangt, so ist auch eine Kostenzahlung an den Anwalt als Zahlung an den Mandanten zu werten. Der Anwalt fungiert in diesem Fall nur als Zahlstelle.