AktG § 75 Abs 4
Das abberufene Vorstandsmitglied hat die Anfechtungsklage ohne schuldhafte Verzögerung, dh innerhalb einer den konkreten Umständen angemessenen Frist, zu erheben. Neben der Verhandlungsführung mit dem Vorstand können auch Verhandlungen mit dem Aufsichtsrat eine Verzögerung der Klagseinbringung rechtfertigen.