UWG: §§ 2 , 30
EGV: Art 28
Nach der bindenden Rechtsmeinung des EuGH steht Art 28 EGV dem abstrakten Irreführungsverbot des § 30 Abs 1 UWG nicht entgegen (EuGH C-71/02 ). § 30 Abs 1 UWG bezweckt die Regelung der in Werbeaussagen enthaltenen Bezugnahmen auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse für den Fall, dass die betreffenden Waren nicht mehr zur Konkursmasse gehören. Er betrifft also nicht die Anforderungen, denen diese Waren genügen müssten, sondern regelt deren Vertrieb. Die Bestimmung ist daher als Verkaufsmodalität iSd Urteils Keck und Mithouard anzusehen; sie gilt für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, berührt den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise und ist daher nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.