GmbHG § 35
UWG § 1
Kann die öffentliche Hand in einem satzungsmäßig mit Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Beirat bei der Abstimmung über die Frage einer Zustimmung zu wichtigen Geschäftsführungshandlungen jede selbstständige Willensbildung nicht von ihr entsandter Beiratsmitglieder und damit eine ihren Interessen zuwiderlaufende Geschäftsführungstätigkeit verhindern, besitzt sie auf diese Weise ein wirksames Druckmittel, von ihr gewünschte Entscheidungen betreffend Maßnahmen der Geschäftsführung mittelbar herbeizuführen.