vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Inländische Arbeitskräfteüberlassung

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2003/416RdW 2003, 480 Heft 8 v. 18.8.2003

KommStG: § 7

Werden Arbeitskräfte von einem inländischen Unternehmen einem anderen überlassen, bleiben die Arbeitskräfte Dienstnehmer des überlassenden Übernehmens. Die Arbeitskräfte sind jener Betriebsstätte des Überlassers zuzuordnen, von der aus die Arbeitskräfte vermittelt werden. Dies wird die Stätte der Geschäftsleitung sein oder eine sonstige Geschäftsstelle (Filiale). Die Kommunalsteuer ist an die Gemeinde, in der diese Betriebsstätte gelegen ist, abzuführen, es sei denn, es kommt die Sechsmonateregelung zur Anwendung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!