§ 19 Abs 1 UmgrStG sieht grundsätzlich die Gewährung neuer Anteile als Gegenleistung für eine Einbringung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG vor. Die Ausnahmeregelungen des § 19 Abs 2 UmgrStG gehen bezüglich der Z 1 bis 3 ebenfalls von Anteilsgewährungen aus, lediglich in Z 4 und 5 ist ein Verzicht auf die Gewährung von Anteilen vorgesehen.