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Einbringung gemäß Art III UmgrStG bzw Handelsspaltung gemäß Art VI UmgrStG mit Anteilsverzicht

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2003/415RdW 2003, 480 Heft 8 v. 18.8.2003

UmgrStG: Art III , VI

§ 19 Abs 1 UmgrStG sieht grundsätzlich die Gewährung neuer Anteile als Gegenleistung für eine Einbringung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG vor. Die Ausnahmeregelungen des § 19 Abs 2 UmgrStG gehen bezüglich der Z 1 bis 3 ebenfalls von Anteilsgewährungen aus, lediglich in Z 4 und 5 ist ein Verzicht auf die Gewährung von Anteilen vorgesehen.

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