EStG: §§ 12 , 23
Die Beteiligung einer gewerblichen KG an einer bloß vermögensverwaltenden Personengesellschaft macht diese Gesellschaft nicht zu einem Gewerbebetrieb (Rz 6015 EStR 2000). Die KG kann mangels gleicher Einkunftsart am Feststellungsverfahren der Personengesellschaft nicht teilnehmen. Die der KG zukommende Quote am Vermögen der Personengesellschaft (aktive und passive Wirtschaftsgüter) ist unmittelbar dem Betriebsvermögen der KG zuzurechnen. Die Anwendung des § 12 EStG auf die aliquoten Anlagegüter ist nicht ausgeschlossen.