EStG: § 4
Nach den Rz 661 f EStR kann eine EEG, an der neben natürlichen Personen auch eine Wirtschaftstreuhänder-Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, wobei der Gewinnanteil der Kapitalgesellschaft entsprechend der für diese geltenden Bestimmungen zu adaptieren ist.