GewO 1859 § 82 lit f
1. Gem§ 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859liegt ein Entlassungsgrund dann vor, wenn der AN seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Unter „beharrlich“ ist dabei die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens des AN zu verstehen, die geschuldeten Dienste oder die Befolgung der Anordnung zu verweigern.