StVergG: § 13 Z 15 , § 39 Abs 2 , § 49 Abs 1 , § 52 Abs 3
ÖNORM A 2050: Punkt 7.3.5.1.
Nur solche Mängel eines Angebotes des Bieters sind verbesserungsfähig, die nicht nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können; (nur) Anbote mit gravierenden formalen und inhaltlichen Mängeln sind daher sofort auszuscheiden.