HGB: §§ 425 ff, 429
CMR: Art 17 Abs 2 , 3 und 4 lit c , Abs 5
ABGB: § 1313a
Zu einem Fahrzeugmangel iSd Art 17 Abs 1 CMR gehört es jedenfalls, wenn das Fahrzeug ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen nicht entspricht (hier: Fehlen von Zusatzeinrichtungen für den vereinbarten Verladevorgang).