ABGB: § 1118 ZPO: § 560 Abs 1
Die gerichtliche Aufkündigung nach§ 560 Abs 1 ZPOsetzt das Bestehen eines Bestandvertrags voraus. Die Bestimmungen über das durch gerichtliche Aufkündigung eingeleitete Bestandverfahren sind auch auf gemischte Verträge anzuwenden, wenn die bestandrechtlichen Elemente deutlich überwiegen.