AngG: § 31
ABGB: § 879 Abs 1
1. Ein Probedienstverhältnis kann bereits vor dessen Effektuierung (durch Antritt) durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners ohne weitere Rechtsfolgen aufgelöst werden.
2. Wenn ein Arbeitnehmer (AN) kurz vor dem vereinbarten Dienstantritt den Arbeitgeber von einem privaten Unfall und seiner daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit informiert und ihm der Arbeitgeber darauf mitteilt, der AN solle seine Arbeit nach Wiedererlangen der Arbeitskraft antreten, so kann für die Zeit zwischen vereinbarter und tatsächlicher Arbeitsaufnahme von einem aufrechten Arbeitsverhältnis noch nicht gesprochen werden.