EuGVVO: Art 24 , 34 Nr 2
Eine Einschränkung des Einlassungsbegriffs wie in Art 24 EuGVVO - wenn also die Einlassung nur erfolgt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen - enthält Art 34 EuGVVO nicht. Nach im Wesentlichen übereinstimmender Ansicht gilt demnach jedes Auftreten des Beklagten vor Gericht, aus dem sich ergibt, dass er Kenntnis vom eingeleiteten Verfahren hat, als Einlassung iSd Art 34 Nr 2 EuGVVO.