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Gerichtsstand für Deliktsklagen nach EuGVÜ

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/315RdW 2003, 379 Heft 7 v. 15.7.2003

EuGVÜ: Art 2 ff, 5 Z 1 und 3 , Art 7 ff

Die von Art 5 Z 1 EuGVÜ vorausgesetzte vertragliche Beziehung muss zwischen den Streitparteien bestehen. Ein Vertrag, der Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, kann zur Annahme einer vertraglichen Beziehung iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ in Ansehung dieses Dritten nicht genügen und fällt demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung.

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