EuGVÜ: Art 2 ff, 5 Z 1 und 3 , Art 7 ff
Die von Art 5 Z 1 EuGVÜ vorausgesetzte vertragliche Beziehung muss zwischen den Streitparteien bestehen. Ein Vertrag, der Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, kann zur Annahme einer vertraglichen Beziehung iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ in Ansehung dieses Dritten nicht genügen und fällt demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung.