ABGB: §§ 1295 ff
GmbHG: §§ 9 , 10 , 64
Die Mindestbareinzahlung kann auch von einem Dritten oder einem Mitgesellschafter geleistet werden. Inwieweit in einem solchen Fall von einer schlüssigen Widmung auszugehen ist (hier: zur Ermöglichung der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, weil klar war, dass der Mitgesellschafter nicht leisten wird), kann nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall überprüft werden.