UWG: §§ 7 , 25
ABGB: § 915
Auch im Anwendungsbereich des § 7 UWG muss derjenige, der eine mehrdeutige Behauptung aufstellt, die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene Meinung richtig zu stellen, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. Es kommt daher nur darauf an, wo das Urteil veröffentlicht werden muss, um die durch den unberechtigten Vorwurf bewirkte falsche Vorstellung über die Qualität der vom Verletzten erbrachten Leistungen zu berichtigen. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise der unberechtigte Vorwurf verbreitet wurde.