ABGB §§ 901 , 1091 ff
Bestandverträge zwischen dem Betreiber eines Einkaufszentrums mit Bestandnehmern, die dort unternehmerisch tätig werden, sind in der Regel als Pachtverträge zu qualifizieren.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung muss damit gerechnet werden, dass eine Voraussage über Besucherzahlen bei einem neu errichteten Einkaufszentrum an einem bestimmten Standort nicht unbedingt eintritt. Dies spricht gegen eine stillschweigende Vereinbarung der Besucherzahlen als Geschäftsgrundlage. Ebenso wenig kann eine enttäuschende wirtschaftliche Entwicklung eines Einkaufszentrums als Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden, birgt doch die Beteiligung am Geschäftsleben in einer freien Marktwirtschaft ein gewisses spekulatives Moment in sich.