EMRK: Art 6
JN: § 1
ASGG: § 51 Abs 1
Universitäts-AbgeltungsG (UniAbgG): § 2
1. Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages entsteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art mit eigenständigen Vergütungsregeln (stRsp). Daran hat sich auch durch das In-Kraft-Treten des UOG 1993 nichts geändert.