ABGB: §§ 916 , 1054
EO: § 382
GBG: §§ 22 , 28 , 61 , 63
Wird aufgrund von durch den Gegner der gefährdeten Partei vor Verbotsanmerkung geschlossenen Rechtsgeschäften die Verbücherung des Eigentumsrechts im angemerkten Rang beantragt, so ist eine darauf gestützte Eintragung auch dann unbedingt wirksam, wenn das Verbücherungsgesuch erst nach der Verbotsanmerkung beim Grundbuchsgericht einlangte.