ABGB: §§ 19 , 1295 Abs 2 , § 1305
Satzung des Verbandes angestellter Apotheker Österreichs: § 11 Abs 5 Z 2 , §§ 12 , 13
Wer von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, hat nach § 1305 ABGB den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtsausübung erlaubt. Ein solches erlaubtes Recht wird aber mit einem “Boykottaufruf" - Verleitung zur Abstandnahme von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge an einen Verein, sei es auch zur Erzwingung personeller Veränderungen und neuer Zielsetzungen innerhalb des Verbandes - nicht verfolgt.