Die praktisch bedeutsame Frage, ob einem GmbH-Gesellschafter die Möglichkeit offen steht, einen Mitgesellschafter im Fall eines Stimmverbotes an der Ausübung des Stimmrechtes durch Unterlassungsklage und einstweilige Verfügung zu hindern, ist vom OGH bisher noch nicht endgültig geklärt worden. Die Literatur hat sich mit dieser Problematik bisher nicht umfassend auseinander gesetzt. Ein Anspruch auf Untersagung der Ausübung des Stimmrechtes könnte insbesondere auf das Stimmrechtsverbot des§ 39 Abs 4 GmbHGund/oder auf die Treuebindung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern gestützt werden.