Die steuerrechtliche Nichtanerkennung der Rückstellungen für die Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter stütze sich auf eindeutige Ablehnung durch die Höchstgerichte. Deren Infragestellung führe zu Rechtsunsicherheit, zumal angesichts der gefestigten Judikaturlinie nicht von einer vertretbaren Rechtsansicht auszugehen sei1). Diesen Aussagen ist zu widersprechen.