ZustG: §§ 4 , 17 Abs 1 und 3
ZPO: § 464 Abs 3
Für jede der in § 4 ZustG genannten möglichen Abgabestellen besteht für die Begründung der Wirksamkeit der Zustellung die Voraussetzung, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, also - von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen - immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt.