ABGB: § 879 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 1 , § 28
Eine Rundungsbestimmung ist nicht isoliert, sondern als Teil der gesamten Zinsgleitklausel zu betrachten, weshalb sie gesetzeskonform die Möglichkeit einer (kaufmännischen) Auf- oder Abrundung vorzusehen hätte.