AVG: § 13 Abs 3
BVergG 1997: § 113
BVergG 2002: § 162
Dem Antrag „festzustellen, dass der Zuschlag nicht der Antragstellerin als Bestbieterin erteilt wurde“, mangelt es an der gesetzlichen Grundlage. Es handelt sich nicht um einen Mangel, der nach§ 13 Abs 3 AVGeiner Verbesserung zugänglich wäre.