Kann sich der Steuerpflichtige im Finanzstrafverfahren auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen, wenn er sich damit im Abgabenverfahren nicht durchsetzt und gewusst hat, dass die Behörde eine gegenteilige Rechtsauffassung vertritt?
Wie der VwGH jüngst entschieden hat, ist ein Rechtsirrtum jedenfalls dann nicht entschuldbar, wenn der Steuerpflichtige wusste, dass die Behörde eine andere Auffassung vertritt.