Der VwGH hat die strenge Auffassung der LStR zur Sonntagsarbeit im Gastgewerbe verworfen.
Der Bf betrieb einen Gasthof. Seine Arbeitnehmer arbeiteten jeweils von Dienstag bis Sonntag (Montag „Wochenruhetag“). Für die Sonntagsarbeit erhielten die Dienstnehmer Zuschläge, welche der Bf nach § 68 Abs 1 EStG 1988 steuerfrei ließ.