NSchG: Art X Abs 1 und 4
RL 79/7/EWG : Art 7 Abs 1 lit a
1. Ein AN, der die besonderen Voraussetzungen des Art X Abs 1 NSchG erfüllt, hat bereits alleine wegen der objektiven Erreichung eines gewissen Lebensalters (also auch dann, wenn der Versicherte nicht arbeitsunfähig wird) Anspruch auf Sonderruhegeld, also auf eine „de facto vorzeitige Pension“.