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Keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bei unterschiedlichem Anfallsalter für Sonderruhegeld nach NSchG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2003/139RdW 2003, 163 Heft 3 v. 17.3.2003

NSchG: Art X Abs 1 und 4
RL 79/7/EWG : Art 7 Abs 1 lit a

1. Ein AN, der die besonderen Voraussetzungen des Art X Abs 1 NSchG erfüllt, hat bereits alleine wegen der objektiven Erreichung eines gewissen Lebensalters (also auch dann, wenn der Versicherte nicht arbeitsunfähig wird) Anspruch auf Sonderruhegeld, also auf eine „de facto vorzeitige Pension“.

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