KO idF vor 1. 7. 2010 § 119 Abs 5
Nach stRsp ist ein Ausscheidungsbeschluss nach § 119 KO für den einzelnen Konkursgläubiger nicht bekämpfbar. Dies hat aber auch bei der Frage, inwieweit solche ausgeschiedene Vermögensgegenstände wieder einzubeziehen wären, zu gelten, weil es um eine ähnliche Frage betreffend die Abgrenzung der Konkursmasse geht. Dem einzelnen Gläubiger kommt daher in dieser Frage kein Individualmitwirkungsrecht zu.