ABGB: §§ 1295 ff, 1489
RL-BA: § 3
§ 3 der Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte, wonach Einwendungen des Rechtsanwaltes gegen Forderungen aus übernommenen Verbindlichkeiten Ehre und Ansehen seines Standes nicht beeinträchtigen dürfen, ist auf Schadenersatzansprüche nicht anzuwenden. Der von einem Rechtsanwalt in eigener Sache erhobene Verjährungseinwand ist daher nicht sittenwidrig.