UmgrStG: Art III
§ 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG sagt im Zusammenhang mit der Einbringung von Minderheitsanteilen an sich nichts über den Zeitpunkt aus, ab dem die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt oder erweitert werden kann. Die für den Einbringenden mit dieser Norm verbundene Rückwirkungsfiktion rechtfertigt allerdings die Annahme, dass diesfalls auch bestehende Anteile der übernehmenden Körperschaft an jener Kapitalgesellschaft, deren Anteile vom Einbringenden übertragen werden sollen, der übernehmenden Körperschaft zum Einbringungsstichtag zurechenbar sein müssen.