PatentG: §§ 48 , 147 ff, 156 Abs 3 und 5 , § 163
ZPO: § 530 Abs 1 Z 5 , 6 und 7 , § 530 Abs 2
1. Wird die Beurteilung der Eingriffsfrage im Feststellungsverfahren nach § 163 PatentG durch das Patentamt oder den OPM anders beurteilt als zuvor durch das Gericht, bildet dies keinen Wiederaufnahmsgrund iSd § 156 Abs 5 PatentG.