GMV: Art 100 Abs 1
MSchG: § 57
ZPO: § 192 Abs 2
Art 100 GMV, der die Unterbrechung eines bei einem Gemeinschaftsmarkengericht anhängigen Verfahrens regelt, muss dahin verstanden werden, dass die Aussetzung bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale zwingend geboten ist, es sei denn, es lägen besondere Gründe vor. Der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO gilt daher hier nicht.