GBG: § 136
K-GVG: § 9 lit a , § 19 lit a
TirGVG: § 4 Abs 2 lit b , § 9 Abs 2
Nach dem K-GVG sind gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsvorgänge, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer außerbücherlichen Übereignung führen, aus der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen. Verschmelzungsvorgänge der angeführten Art sind auch nicht unter den „Erwerb von Gesellschaftsanteilen“ zu subsumieren.