ABGB: §§ 897 , 914
HVG: § 6 Abs 2 und 3 , § 29
MaklerG: § 7 Abs 1 , § 15 Abs 1 Z 1
Ein aufschiebend bedingter Vertrag wird erst mit dem Eintritt der Bedingung rechtswirksam und kann daher einem unbedingten Vertrag nicht gleichgehalten werden.
ABGB: §§ 897 , 914
HVG: § 6 Abs 2 und 3 , § 29
MaklerG: § 7 Abs 1 , § 15 Abs 1 Z 1
Ein aufschiebend bedingter Vertrag wird erst mit dem Eintritt der Bedingung rechtswirksam und kann daher einem unbedingten Vertrag nicht gleichgehalten werden.